Veröffentlicht am 31. August 2026
Adoption
Die Adoption Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Anerkennung gemäss Schweizer Recht und die Eintragung der Daten im schweizerischen Personenstandsregister zuständig. Die Schweizer Vertretung nimmt die Eintragung im Auslandschweizerregister vor.
Zu diesem Zweck benötigt Ihre Schweizer Vertretung bestimmte Dokumente.
Eine im Ausland ausgesprochene Adoption Ihres Kindes muss in die verschiedenen Schweizer Register eingetragen werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ-93) erfolgt oder nicht. Die Eintragung ist kostenlos.
Bundesamt für Justiz – Was ist das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)?
In der Regel sind der Schweizer Vertretung folgende Adoptionsunterlagen, versehen mit den gegebenenfalls erforderlichen Beglaubigungen, zwecks Übermittlung in die Schweiz vorzulegen:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
- Original des Adoptionsentscheids, mit Angabe des Ortes, an dem dieser erlassen wurde (wenn möglich inkl. Rechtskraftbescheinigung)
- Original der Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
- Falls zutreffend, Original der Bescheinigung, dass die Adoption gemäss dem Haager Übereinkommen im Sinne von Artikel 23 HAÜ-93 zustande gekommen ist (Certificate of Conformity of Intercountry Adoption)
- Order of adoption - form 4 (Adoptionsurteil), ausgestellt durch das zuständige Gericht (District Court) und Original Birth Certificate with adopted parents name (Originalgeburtsurkunde des Kindes mit den Namen der Adoptiveltern), ausgestellt durch das Divisional Secretariat des Geburtsortes und
- Confirmation from the Department of Probation and Child care Services, (Bestätigung über die Adoption), erstellt durch das «Department of probation and child care» und Confirmation letter from the commissioner (Bestätigung der Adoption durch den Kommissar des Departments), ausgestellt durch das «Department of probation and child care service».
Alle Originaldokumente aus Sri Lanka und ihre jeweiligen englischen Übersetzungen dürfen nicht älter als sechs Monate und müssen durch das Aussenministerium in Sri Lanka beglaubigt sein.
Bei einer internationalen Adoption nach Haager Übereinkommen ist ein Certificate of conformity of intercountry adoption / Certificat de conformité d'une adoption internationale (Konformitätserklärung) gemäss Art. 23 HaÜ beizulegen.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Adoption des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des adoptierten Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Falls Ihr Kind noch keinen Schweizer Pass hat, ist für die Einreise in die Schweiz gegebenenfalls ein Visum erforderlich.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.